11.01.2025

Abschaffung des § 188 StGB

Die Jungen Liberalen Kiel fordern die ersatzlose Streichung des § 188 StGB.

Begründung

§ 188 StGB gewährt Personen des politischen Lebens einen erweiterten Schutz vor ehrverletzenden Äußerungen. Ursprünglich sollte die Vorschrift einer Eskalation politischer Auseinandersetzungen, wie sie in der Weimarer Republik zu beobachten war, entgegenwirken. Die Regelung stellt eine verschärfte Variante der allgemeinen Beleidigungs- und Verleumdungstatbestände (§§ 185, 186 und 187 StGB) dar. Sie wird damit begründet, dass sie einer „Vergiftung des politischen Klimas“ durch herabsetzende Tatsachenbehauptungen vorbeugen soll, um Emotionalisierung und Polarisierung im politischen Meinungskampf zu vermeiden. Beispiele der Anwendungspraxis aus der jüngeren Vergangenheit zeigen jedoch eine problematische Dynamik, die der demokratischen Meinungs- und Streitkultur zuwiderlaufen: Die Strafanzeige des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck aufgrund einer Äußerung (als „Schwachkopf“) auf der Plattform X, die eine Hausdurchsuchung nach sich zog, sowie der Strafbefehl gegen einen Ingenieur, der die Russlandpolitik von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig kritisierte, illustrieren, wie die Vorschrift genutzt werden kann, um legitime Kritik zu sanktionieren. In einer gefestigten Demokratie sind verbale Zuspitzungen ein Ausdruck der Meinungsfreiheit und kein Ausnahmezustand. Gerade die Kritik an politischen Institutionen und ihren Vertretern genießen im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung des BVerfG besonderen Schutz. Die Strafverschärfung fur die Beleidigung von Politikern führt jedoch zu einem Einschüchterungseffekt, der politisches Engagement und offenen Diskurs hemmen kann. Das Klima des demokratischen Diskurses ist viel mehr von einer Vielzahl an Faktoren abhängig, wobei die Auswirkung eines einzelnen Werturteils hierbei immer nur einen Bruchteil der Gründe darstellen kann, die zu einem Vertrauensverlust der Bevölkerung in Politiker führen. Während bei anderen abstrakten Gefährdungsdelikten die Gefahr für das geschützte Rechtsgut für jedermann begreifbar ist, ist bei der Politikerbeleidigung der Kausalzusammenhang zwischen Beleidigung, Vertrauensverlust in Politiker und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens ein langer und holpriger Weg. Dass Politiker häufiger als andere Beleidigungen ausgesetzt sind, rechtfertigt einen Qualifikationstatbestand gerade nicht.

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